Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 16.11.2015 - 2 Bs 165/15   

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https://dejure.org/2015,48640
OVG Hamburg, 16.11.2015 - 2 Bs 165/15 (https://dejure.org/2015,48640)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2015 - 2 Bs 165/15 (https://dejure.org/2015,48640)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16. November 2015 - 2 Bs 165/15 (https://dejure.org/2015,48640)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 29 Abs 1 BauGB, § 1 Abs 5 BauNVO, § 8 Abs 2 BauNVO
    Erweiterung eines bestehenden Speditionsbetriebs um einen 2. Bauabschnitt auf einem benachbarten Grundstück

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erweiterung eines bestehenden Speditionsbetriebs um einen 2. Bauabschnitt auf einem benachbarten Grundstück; Bauvorhaben zur Erweiterung einer genehmigten planungsrechtlich relevanten Nutzung; Einordnung eines Bauvorhabens als Änderung einer baulichen Anlage oder als ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erweiterung eines bestehenden Speditionsbetriebs um einen 2. Bauabschnitt auf einem benachbarten Grundstück; Bauvorhaben zur Erweiterung einer genehmigten planungsrechtlich relevanten Nutzung; Einordnung eines Bauvorhabens als Änderung einer baulichen Anlage oder als ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erweiterung eines Speditionsbetriebs: Änderung oder Neuerrichtung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2016, 1527
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Bs 151/13

    Gelände des früheren Recyclinghofs Offakamp darf vorerst nicht für eine

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.11.2015 - 2 Bs 165/15
    betrifft eine Festsetzung zur sog. Feinsteuerung nach § 1 Abs. 5 BauNVO, der nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 17.6.2013, NVwZ-RR 2013, 990, 992 f.) ohne weiteres nachbarschützende Wirkung zukommt, d.h. ohne dass es auf die Gründe ankommt, die den Plangeber zu einer Änderung der zulässigen Nutzungsarten im Baugebiet bewogen haben.

    Denn nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 17.6.2013, a.a.O., 993; v. 28.5.2013, 2 Bs 23/15, juris Rn. 18; insoweit nicht abgedruckt in NordÖR 2015, 427 ff.) ist von einer anspruchsvernichtenden Aufhebung des den Gebietserhaltungsanspruch begründenden Austauschverhältnisses jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn auf dem Nachbargrundstück zwar planwidrige Nutzungen (wie hier die Wohnnutzung) ausgeübt werden, daneben aber auch plankonforme Nutzungen vorhanden sind.

  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.11.2015 - 2 Bs 165/15
    Für das ungeschriebene nachbarschützende Erfordernis der Gebietsverträglichkeit ist entscheidend, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt.Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert, so dass es auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft nicht ankommt (siehe BVerwG, Urt. v. 2.2.2012, BVerwGE 142, 1, 6 f.).
  • OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15

    Gemeinschaftsunterkunft Sophienterrasse: Beschwerde zurückgewiesen

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.11.2015 - 2 Bs 165/15
    Denn nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 17.6.2013, a.a.O., 993; v. 28.5.2013, 2 Bs 23/15, juris Rn. 18; insoweit nicht abgedruckt in NordÖR 2015, 427 ff.) ist von einer anspruchsvernichtenden Aufhebung des den Gebietserhaltungsanspruch begründenden Austauschverhältnisses jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn auf dem Nachbargrundstück zwar planwidrige Nutzungen (wie hier die Wohnnutzung) ausgeübt werden, daneben aber auch plankonforme Nutzungen vorhanden sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2009 - 8 B 1549/09

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.11.2015 - 2 Bs 165/15
    So ist in der Rechtsprechung im Fall einer Bauschuttrecyclinganlage angenommen worden, dass der Anlieferungs- und Abfuhrverkehr von 108 Lkw pro Tag in einem Gewerbegebiet von erheblichem Störpotential ist, weil typischerweise mit erheblichen Lärmbelästigungen für die Umgebung zu rechnen ist (so OVG Münster, Beschl. v. 27.11.2009, DVBl 2010, 444, 447).
  • VG Hamburg, 12.02.2016 - 7 E 6816/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine zentrale

    Notwendig ist eine Belegenheit sowohl des Vorhabengrundstücks wie auch des Grundstücks, von dem aus der Gebietserhaltungsanspruch geltend gemacht wird, innerhalb "desselben Baugebiets" (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14; OVG Münster, Beschluss vom 28.11.2002, 10 B 1618/02, juris, Rn. 5 ff.; VGH München, Beschluss vom 2.10.2003, 1 CS 03.1785, NVwZ-RR 2004, S. 248 f.; OVG Bremen, Urteil vom 13.2.2015, 1 B 355/14, juris, Rn. 29; VG Minden, Urteil vom 29.9.2915, 1 K 2703/14, juris, Rn. 20 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 3.12.2014, AN 9 K 12.01753, juris, Rn. 76; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5.5.2011, 10 L 358/11, juris, Rn. 26; Schröer, NZBau 2008, 169 f.).

    Die Frage, ob in diesem Sinne von einem einheitlichen Baugebiet oder unterschiedlichen Baugebieten auszugehen ist, ist dabei anhand des Bebauungsplans zu beantworten und nicht allein anhand schlichter geographischer oder sonstiger tatsächlicher Gegebenheiten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14).

    Entscheidend ist, ob bei normativer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der Plangeber die betroffenen Grundstückseigentümer zu einer Schicksalsgemeinschaft in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke verbinden oder aber eine Trennung zwischen unterschiedlichen Baugebieten vorsehen wollte (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14).

    Auf diese sonstigen Festsetzungen kommt es für den Gebietserhaltungsanspruch nicht an, eben weil sich das für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruchs maßgebliche Austauschverhältnis zwischen den betroffenen Grundstücken allein aus der Art der baulichen Nutzung ergibt, welche als solche durch (unterschiedliche) Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht verändert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14).

    Auch wenn in einem Bebauungsplan Flächen als "Baugebiete" bezeichnet werden, können sie dennoch im Rechtssinne des Gebietserhaltungsanspruchs in demselben Baugebiet belegen sein (so OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14).

    Einer schlichten Trennung zweier Flächen durch tatsächliche Gegebenheiten (Straßen etc.) lässt sich normativ nicht die Wertung entnehmen, dass dadurch die Wechselbezüglichkeit der jeweiligen Nutzungsbeschränkungen aufgehoben werden sollte (so ausdrücklich OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14).

    Mit der Bezeichnung des Streifens als "Puffer" zwischen den Flächen östlich und westlich davon stellt der Begründungstext keinen Bezug zu der Art der baulichen Nutzung her, auf die es jedoch allein für eine Einordnung der beiden Flächen als ein einheitliches Baugebiet im Sinne des Gebietserhaltungsanspruchs ankäme (vgl. wiederum OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14).

    Eine rein faktisch abgrenzende Wirkung des Streifens - auf welche sich die Antragsgegnerin beruft - ist vor dem Hintergrund unbeachtlich, dass die Beantwortung der bauplanungsrechtlichen Frage, inwieweit die von der Geltendmachung eines Gebietsschutzanspruchs betroffenen Grundstücke in demselben Baugebiet belegen sind, allein anhand normativer Kriterien zu beantworten ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14).

  • OVG Hamburg, 14.04.2016 - 2 Bs 29/16

    Erstaufnahmeeinrichtung am Fiersbarg darf vorerst weiter gebaut und betrieben

    Auf diese sonstigen Festsetzungen komme es für den Gebietserhaltungsanspruch nicht an, weil sich das für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruchs maßgebliche Austauschverhältnis zwischen den betroffenen Grundstücken allein aus der Art der baulichen Nutzung ergebe, welche als solche durch (unterschiedliche) Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht verändert werde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14).

    Dies ist vom Verwaltungsgericht erschöpfend und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 165/15, zur Veröffentlichung vorgesehen) auch zutreffend begründet worden.

  • VG Hamburg, 15.12.2015 - 7 E 6128/15

    Zur baurechtlichen Unzulässigkeit einer zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA)

    Notwendig ist eine Belegenheit des Vorhabengrundstücks sowie des Grundstücks des den Gebietserhaltungsanspruch geltend machenden Nachbarn innerhalb desselben Baugebiets (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14; OVG Münster, Beschluss vom 28.11.2002, 10 B 1618/02, juris, Rn. 5 ff.; VGH München, Beschluss vom 2.10.2003, 1 CS 03.1785, NVwZ-RR 2004, S. 248 f.; OVG Bremen, Urteil vom 13.2.2015, 1 B 355/14, juris, Rn. 29; VG Minden, Urteil vom 29.9.2915, 1 K 2703/14, juris, Rn. 20 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 3.12.2014, AN 9 K 12.01753, juris, Rn. 76; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5.5.2011, 10 L 358/11, juris, Rn. 26; Schröer, NZBau 2008, 169 f.).

    Die Frage, ob in diesem Sinne von einem einheitlichen Baugebiet oder unterschiedlichen Baugebieten auszugehen ist, ist dabei normativ zu beantworten und nicht allein anhand schlichter geographischer oder sonstiger tatsächlicher Gegebenheiten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14).

    Entscheidend ist, ob bei normativer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der Plangeber die betroffenen Grundstückseigentümer zu einer Schicksalsgemeinschaft in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke heranziehen wollte bzw. eine Trennung zwischen unterschiedlichen Baugebieten vorsehen wollte (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14).

    16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14, in welchem das OVG betont, dass auch zwei Gewerbegebiete als dasselbe Baugebiet im Sinne einer für das Bestehen eines Gebietserhaltungsanspruchs notwendigen Schicksalsgemeinschaft in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung zu werten sein können).

    Da das Austauschverhältnis, welches Grundlage des Gebietserhaltungsanspruchs ist, nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung besteht, kommt es auf unterschiedliche Festsetzungen u.a. zum Maß der baulichen Nutzung nicht an (so ausdr. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14).

    Einer schlichten Trennung zweier Flächen durch tatsächliche Gegebenheiten (Straßen etc.) lässt sich normativ indes nicht die Wertung entnehmen, dass dadurch die Wechselbezüglichkeit der jeweiligen Nutzungsbeschränkungen aufgehoben werden sollte (so ebenfalls ausdr. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14).

    Die Bezeichnung des Grünstreifens als "Puffer" zwischen den Flächen östlich und westlich davon ist nicht auf die Art der baulichen Nutzung bezogen, was allein entscheidend für eine Einordnung der beiden Flächen als ein einheitliches Baugebiet im Sinne des Gebietserhaltungsanspruchs ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14).

  • OVG Hamburg, 09.05.2016 - 2 Bs 38/16

    Errichtung einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und

    aa) Der drittschützende Gebietserhaltungsanspruch eines Grundstückseigentümers auf Wahrung der festgesetzten Nutzungsart besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich sein Grundstück und dasjenige des Vorhabens in demselben Baugebiet innerhalb eines Bebauungsplans befinden (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 155; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 374; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 165/15, juris, Rn. 32; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15).
  • OVG Hamburg, 31.05.2018 - 2 Bs 62/18

    Kindergarten im reinen Wohngebiet - maßgebliche Umgebung - Planungshoheit der

    § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entscheidet nicht, ob ein Vorhaben überhaupt - also gerade unabhängig vom Einzelfall - mit der Eigenart des Gebietes verträglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 155, juris Rn. 12 ff.: Beschl. v. 28.2.2008,Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, NordÖR 2016, 209, juris Rn. 21; v. 27.7.2009, 2 Bs 99/09, n.v.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2018 - 2 D 44/17

    Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen

    Aufgrund dessen liegt aber auch die Annahme jedenfalls nicht nahe, dass Betriebsgeschehen erreiche Ausmaße wie in der von der Antragstellerin herangezogenen Fallgestaltung, die dem Beschluss des Hamburgischen OVG vom 16. November 2015 - 2 Bs 165/15 -, BauR 2016, 980 = juris, zugrunde lag.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2017 - 8 A 2094/14

    Festlegung des Gebietscharakters des Baugebiets als Industriegebiet;

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 A 3002/11 -, BImSchG-Rspr. § 16 Nr. 9 = juris Rn. 112 ff., Beschlüsse vom 26. August 2005 - 7 B 217/05 -, juris Rn. 14, vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1231/13 -,BauR 2014, 1258 = juris Rn. 9, vom 16. Dezember 2014 - 2 A 2082/14 -, juris Rn. 12; ebenso Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand April 2016, § 1 BauNVO Rn. 479; Pützenbacher, in: Bönker/ Bischopink, BauNVO, 2014, § 8 Rn. 38; a.A. Fickert/ Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 8 Rn. 3.12 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 17. Juni 2013 - 2 Bs 151/13 -, NVwZ-RR 2013, 990 = juris Rn. 20, und vom 16. November 2015 - 2 Bs 165/15 -, BauR 2016, 950 = juris Rn. 25 f.
  • VG Hamburg, 15.03.2021 - 9 K 1521/17

    Ablauf der Geltungsdauer eines Bauvorbescheides bei Nachbarrechtsbehelf;

    § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entscheidet nicht, ob ein Vorhaben überhaupt - also gerade unabhängig vom Einzelfall - mit der Eigenart des Gebietes verträglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 155, juris Rn. 12 ff.: Beschl. v. 28.2.2008, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, NordÖR 2016, 209, juris Rn. 21; v. 27.7.2009, 2 Bs 99/09, n.v.).
  • VG Hamburg, 11.08.2016 - 9 E 2713/16

    Gebietserhaltungsanspruch - Grundsatz von Treu und Glauben

    Da das Austauschverhältnis im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung besteht, kommt es auf unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in einem Baugebiet, das der Art der Bebaubarkeit nach einheitlich ist, nämlich nicht an (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 165/15, juris, Rn. 33).
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